Die Rolle des Datenschutzbeauftragten wird in §4f sowie §4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie einigen Regelungen der Länder definiert. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen öffentlichen Stellen (staatliche Institutionen) und nicht öffentlichen Stellen (Unternehmen, Vereine, etc.).
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